[GK logo] Satzung der Gesellschaft für Kognitionswissenschaft

vom 28. Januar 1994, geändert 29. September 1999 und 26. September 2001
Gesellschaft für
Kognitionswissenschaft

Inhalt:

  1. Name und Sitz
  2. Ziele
  3. Erwerb der Mitgliedschaft
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
  5. Organe
  6. Vorstand
  7. Vertretung der GK
  8. Beirat
  9. Einberufung der Mitgliederversammlung
  10. Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmrecht, Abstimmungsmodus
  11. Wahlen
  12. Protokolle
  13. Mitgliedsbeitrag
  14. Ausschüsse
  15. Fachtagung
  16. Finanzielle Organisation
  17. Satzungsänderungen
  18. Auflösung

l. Name und Sitz

(l) Die 'Gesellschaft für Kognitionswissenschaft' (GK) ist eine Vereinigung der in kognitionswissenschaftlicher Lehre, Forschung und Anwendung tätigen Personen.

(2) Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt sie im Namen den Zusatz 'e.V.'.

(3) Sitz der GK ist Göttingen.

2. Ziele

(l) Die GK erstrebt die Förderung und Verbreitung der Kognitionswissenschaft. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch:

  1. Die Förderung der Kommunikation und Kooperation zwischen den an der Kognitionswissenschaft beteiligten Fachdisziplinen.
  2. Die Veranstaltung von Fachtagungen, die in der Regel alle zwei Jahre stattfinden.
  3. Die Förderung von Fachpublikationen.
  4. Die Anregung von kognitionswissenschaftlichen und interdisziplinären Forschungsprogrammen.
  5. Die Sicherung und Erweiterung der Stellung der Kognitionswissenschaft an Hochschulen, in Forschungsinstituten und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen, sowie in der Öffentlichkeit.
  6. Die Mitwirkung bei der Regelung des kognitionswissenschaftlichen Ausbildungs- und Prüfungswesens sowie der Weiterbildung.
  7. Die Förderung des kognitionswissenschaftlichen Nachwuchses. Hierzu gehört sowohl die Unterstützung postgradualer wissenschaftlicher Qualifizierungen als auch die Förderung des internationalen wissenschaftlichen Austauschs.
  8. Die Benennung von Sachverständigen und Gutachtern für Forschungsförderungs- und sonstige Institutionen.
  9. Die Vorbereitung von Stellungnahmen zu wissenschaftlichen Fragen der Kognitionswissenschaft.
  10. Die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Vereinigungen.
  11. Die Mitarbeit in internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen und Verbänden.
  12. Die Information der Öffentlichkeit über Stand und Entwicklung der Kognitionswissenschaft.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

(l) Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen und studentischen Mitgliedern.

(2) In die GK kann als Mitglied aufgenommen werden, wer eine wissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der Kognitionswissenschaft oder eines ihrer Nachbarfächer nachweist oder anstrebt. Die Aufnahme ist vollzogen, wenn der Vorstand einstimmig einem Aufnahmevorschlag zugestimmt hat.

(3) Ordentliche Mitglieder können im Bereich der Kognitionswissenschaft tätige Personen werden. Um ordentliches Mitglied zu werden, ist eine wissenschaftliche Qualifikation erforderlich, die als nachgewiesen gilt, wenn ein Hochschulabschluss erworben wurde, und wenn eine kognitionswissenschaftliche Ausrichtung der Forschungstätigkeit oder Berufspraxis gegeben ist.

(4) Studentisches Mitglied kann werden, wer einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem einschlägigen Studiengang anstrebt. Die studentische Mitgliedschaft ist auf eine Dauer von zwei Jahren begrenzt und kann auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes der GK zweimal um weitere zwei Jahre verlängert werden.

(5) Ein studentisches Mitglied wird durch Nachweis des erfolgreichen Studienabschlusses ordentliches Mitglied.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann durch Austritt oder Ausschluß beendet werden. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag befindet die Mitgliederversammlung.

Der vom Ausschluß Bedrohte hat das Recht, gegenüber der Mitgliederversammlung vor deren Beschluß eine Erklärung abzugeben. Der Ausschluß bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Nichtentrichtung des Beitrages während der letzten drei Jahre. Bei studentischen Mitgliedern erlischt sie überdies durch Ablauf der Frist nach Paragraph 3 Absatz 5 Satz 2.

5. Organe

(1) Organe der Gesellschaft sind

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.

6. Vorstand

(l) Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem in der nächsten Amtsperiode nachfolgenden Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Schatzmeister,
  5. dem Veranstalter der nächsten Fachtagung.

Diese Ämter können nur ordentliche Mitglieder bekleiden.

Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl neuer Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 5. Mit dieser Wahl wird der bisherige Stellvertreter des Vorsitzenden (nach Absatz 1 Ziffer 2) neuer Vorsitzender.

Zur Wahl eines neuen Vorstandes hat der Vorstand etwa zwei Jahre nach Beginn seiner Amtszeit, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Monaten nach Amtsantritt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung die Wahl eines neuen Vorstandes vorsieht.

Eine unmittelbare Wiederwahl in das bisherige Vorstandsamt ist beim Vorsitzenden und seinem Stellvertreter nicht und bei den übrigen Vorstandsmitgliedern nur einmal möglich.

Scheidet eines der Vorstandsmitglieder während seiner Amtszeit aus, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren. Die Rechte des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters können einem kooptierten Vorstandsmitglied nicht übertragen werden.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der GK.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlußfähig. Er trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit auf, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

Der Vorsitzende kann weitere Personen mit beratender Funktion zu Vorstandssitzungen oder zu Teilen von Vorstandssitzungen hinzuziehen.

7. Vertretung der GK

Der Vorsitzende vertritt die GK gemäß Paragraph 26 BGB außergerichtlich und gerichtlich.

8. Beirat

(l) Der Beirat besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft, die nicht dem Vorstand angehören.

(2) Der Beirat berät den Vorstand in allen die Ziele der Gesellschaft betreffenden Fragen. Zur Vorbereitung von Vorstandswahlen schlägt er der Mitgliederversammlung für jedes zu besetzende Amt mindestens zwei Kandidaten vor.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt; dabei sollen in jedem zweiten Jahr drei Mitglieder neu gewählt werden. Eine unmittelbare Wiederwahl in den Beirat ist nicht möglich.

(4) Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so kann der Beirat für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied kooptieren.

(5) Sitzungen des Beirats können vom Vorsitzenden der GK jederzeit einberufen werden. Der Vorsitzende muß eine Sitzung einberufen, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies verlangen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Teilnahme an den Beiratssitzungen berechtigt. Sie haben jedoch im Beirat kein Stimmrecht.

9. Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern der GK. Studentische Mitglieder sind teilnahme- aber nicht stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Sie muß jedoch jederzeit innerhalb von drei Monaten einberufen werden, wenn dies von mindestens 15% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Sie muß weiterhin einberufen werden, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter zurückgetreten sind oder gleichzeitig ihre Ämter dauerhaft nicht ausüben können.

(3) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich einberufen. Die dazu ergehenden Einladungsschreiben müssen spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zum Postversand gebracht oder über 'electronic mail' an die e-mail-Adressen der Mitglieder übermittelt werden. Die Einladungstexte müssen eine vorläufige Tagesordnung enthalten.

(4) Ist eine Mitgliederversammlung gemäß Absatz 3 einberufen, so ist ein Punkt zusätzlich auf die Tagesordnung zu setzen, sofern dies von mindestens 15% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Dieses Verlangen ist von den Antragstellern dem Vorstand und allen Mitgliedern in einem Schreiben mitzuteilen, das spätestens 10 Kalendertage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zum Postversand gebracht oder über 'electronic mail' an die e-mail-Adressen der Mitglieder übermittelt werden muß.

10. Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmrecht, Abstimmungsmodus

(l) Eine Mitgliederversammlung kann die endgültige Tagesordnung festsetzen, zu den in der vorläufigen Tagesordnung nach Paragraph 9 Absatz 3 Satz 3 und in eventuellen Schreiben nach Paragraph 9 Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Gegenständen Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

(2) Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(3) Ein Beschluß ist gefaßt, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen zählen nicht.

11. Wahlen

(l) Sind Wahlen durchzuführen, so bestimmt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis jener anwesenden ordentlichen Mitglieder, die erklären, daß sie für keines der zu besetzenden Ämter kandidieren werden, einen Wahlleiter.

(2) Unter Leitung des Wahlleiters kann die Mitgliederversammlung bei Vorstandswahlen die vom Beirat gemäß Paragraph 8 Absatz 2 Satz 2 vorgelegten Kandidatenlisten ergänzen. Bei Beiratswahlen stellt die Mitgliederversammlung eine Kandidatenliste auf, die mindestens doppelt so viele Namen enthält wie Beiratspositionen zu besetzen sind. In allen anderen Fällen stellt die Mitgliederversammlung für jedes zu besetzende Amt eine eigene Kandidatenliste auf.

(3) Nach Aufstellung der Kandidatenlisten erfolgen die Wahlen.

(4) Bei Beiratswahlen hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen wie Beiratspositionen zu besetzen sind. Die Stimmen können nicht kumuliert werden. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(5) Bei allen anderen Wahlen ist für jedes zu besetzende Amt ein eigener Wahlgang durchzuführen. Für ein Amt ist jener Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Alle Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt.

(7) Die Besetzung von zwei Ämtern im gleichen Gremium mit derselben Person ist ausgeschlossen.

(8) Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit auf, so entscheidet das Los.

12. Protokolle

Über Beschlüsse und Wahlen auf Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu verfassen und vom Protokollführer sowie von zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.

13. Mitgliedsbeitrag

(l) Die Beiträge für ordentliche und studentische Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die jeweils folgenden zwei Jahre festgelegt.

(2) Der Beitrag für studentische Mitglieder ist geringer als der für ordentliche Mitglieder.

(3) Beiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres fällig und müssen binnen 6 Monaten an den Schatzmeister abgeführt werden.

(4) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder einzelne Gruppen von Mitgliedern aus triftigen Gründen zeitlich begrenzt von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.

14. Ausschüsse

(l) Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer wissenschaftlicher und organisatorischer Fragen Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand entscheidet über die Aufgabe, die Zusammensetzung und die Einberufung. Er ist befugt, auch studentische Mitglieder sowie sachkundige Nichtmitglieder in solche Ausschüsse als Berater zu berufen. Vorstandsmitglieder können grundsätzlich an allen Ausschußsitzungen teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einsetzung eines Ausschusses für eine bestimmte Aufgabe verlangen.

15. Fachtagung

(l) Der Ort der jeweils nächsten Fachtagung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand legt den Tagungstermin fest und faßt Rahmenbeschlüsse für die Arbeit des Beisitzers, der die Tagung vorbereitet und durchführt. Insbesondere legt der Vorstand fest, bis zu welchem Höchstbetrag der Beisitzer bei seiner Arbeit Verpflichtungen eingehen darf, die die Gesellschaftskasse belasten.

(2) Der Vorstand gibt Termin, Ort und Programm der Tagung bekannt.

(3) Bei Eintreten zwingender Gründe hat der Vorstand das Recht, einen anderen Tagungsort zu bestimmen.

(4) Die Tagungsgebühren für ordentliche und studentische Mitglieder sowie für Nichtmitglieder setzt der Vorstand fest.

(5) Die Herausgabe des Tagungsberichtes obliegt dem Beisitzer jenes Vorstandes, der die Tagung vorbereitet hat, als Beauftragtem des amtierenden Vorstandes.
Abweichend hiervon kann der Vorstand einen anderen Herausgeber beauftragen.

16. Finanzielle Organisation

(l) Das Vermögen der GK und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre sechs ordentliche Mitglieder für die Kassenprüfung. Nicht wählbar sind Mitglieder, die dem Vorstand angehören oder mit denen die GK in einer geschäftlichen Verbindung steht.

Abweichend von Paragraph 11 Absätze 2, 5 und 6 kann diese Wahl für alle sechs potentiellen Kassenprüfer gemeinsam in Form einer Listenwahl durchgeführt werden.

(3) Aus dem Kreis der nach Absatz 2 Gewählten bestimmt drei Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Beirats durch Los zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter. Die so bestimmten Kassenprüfer prüfen auf Einladung und in Gegenwart des Kassenwarts die Kassenbücher und Belege. Einer der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

17. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können abweichend von Paragraph 10 nur mit einer Dreiviertelmehrheit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens 15% aller ordentlichen Mitglieder teilnehmen.

18. Auflösung

(l) Die Auflösung der GK kann abweichend von Paragraph 10 nur mit einer Dreiviertelmehrheit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens 15% aller ordentlichen Mitglieder teilnehmen.

(2) Im Falle der Auflösung oder der Änderung des gemeinnützigen Zweckes der GK ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen. Die Mitgliederversammlung beschließt hierüber gemäß den Bestimmungen des Paragraph 10. Der Beschluß ist vor seiner Ausführung dem Finanzamt mitzuteilen.

(3) Eine Auszahlung des Gesellschaftsvermögens an die Mitglieder erfolgt nicht.


Mannheim, den 28. Januar 1994

Unterzeichnende Personen in alphabetischer Reihenfolge:

Prof. Dr. Ansgar Beckermann
Dr. Axel Buchner
Prof. Dr. Johannes Engelkamp
Prof. Dr. Christopher Habel
Dr. Barbara Hemforth
Dr. Dieter Heyer
Prof. Dr. Andreas Kemmerling
Priv. Doz. Dr. Josef Krems
Prof. Dr. Rainer Mausfeld
Prof. Dr. Claus Möbus
Dr. Reinhard Niederée
Priv. Doz. Dr. Klaus Opwis
Prof. Dr. Gert Rickheit
Prof. Dr. Eckart Scheerer
Prof. Dr. Helmut Schnelle
Prof. Dr. Gerald Sommer
Priv. Doz. Dr. Marcus Spies
Prof. Dr. Gerhard Strube
Prof. Dr. Werner H. Tack
Priv. Doz. Dr. Gerhard Weber
Prof. Dr. Karl Friedrich Wender


Paragraph 3 geändert aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung, Bielefeld, 29. September 1999
Paragraph 1, 3 und 6 geändert aufgrund Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Leipzig, 26. September 2001, mit redaktionellen Folgeänderungen in den Paragraphen 8, 9, 10, 13, 14, 15.